opencaselaw.ch

BK 2006 2

Staatsanwaltschaft Graubünden

Graubünden · 2006-02-16 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Verletzung von Verkehrsregeln und Betrug | StA Ablehnungsverfügung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist, das heisst zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht und überdies ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich als zur Beschwerdeführung befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten aus- gestatteter Geschädigter wird nach Lehre und Rechtsprechung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materi- eller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte (vgl. PKG 1975 Nr. 60, PKG 1993 Nr. 41). Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist damit der tatbestandlich Verletzte, das heisst der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechts oder Rechtsguts, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtete.

E. 2 Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation von X. hinsicht- lich der verfügten Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Ver- letzung von Verkehrsregeln und Betrug. Wie bereits dargelegt wurde, erwähnt Art. 139 Abs. 1 StPO beispielhaft den Geschädigten als Beschwerdeberechtigten bezüglich Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen. In der StPO nicht explizit erwähnt, indessen nach einem allgemeinen im Rechtsmittelrecht geltenden Grundsatz setzt das Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels - nebst dem Berührtsein - zusätzlich voraus, dass die legitimierte Person im konkreten Fall durch den angefochtenen Entscheid benachteiligt, das heisst beschwert ist (vgl. PKG 2002 Nr. 38). Hierfür braucht es eine unmittelbare, materielle oder ideelle Schadenszufügung. Eine bloss mittelbare Schädigung genügt indessen nicht (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 353).

E. 4 3.

Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation bezüglich der Ver-

letzung von Verkehrsregeln macht der Beschwerdeführer geltend, als Anzeige-

erstatter und beschwerter Stockwerkeigentümer der Casa G. sei er durch den

Entscheid der Staatsanwaltschaft, keine Massnahmen gegen die grob irre-

führende Fahrverbotssignalisation am A.-weg in B. zu ergreifen, direkt betroffen.

Es handle sich dabei nämlich um seine einzig mögliche Wohnungszufahrt. Auch

bezüglich der gerügten Lernfahrten auf dem A.-weg sei daher seine direkte Be-

troffenheit gegeben, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert sei.

a)

Das Signal „Allgemeines Fahrverbot“ gemäss Art. 18 SSV zeigt an,

dass der Verkehr grundsätzlich verboten ist. Es hebt somit die Zufahrtsberechti-

gung für alle Fahrzeuge auf. Im vorliegenden Fall wurde jedoch - wie das vom

Beschwerdeführer eingereichte Fotoblatt (act. 01.3) zeigt - im Sinne von Art. 17

Abs. 1 SSV eine Ausnahme der signalisierten Vorschrift gemacht, indem das Be-

fahren des Friedhofwegs für Zubringerdienst und Anwohner ausdrücklich gestat-

tet wurde. Mit anderen Worten sind somit Fahrten zum Abliefern oder Abholen

von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von An-

wohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden

Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Per-

sonen durch Dritte vom allgemeinen Fahrverbot ausgeschlossen. Das Recht des

Beschwerdeführers als Anwohner auf Zufahrt zu seiner Wohnung wurde daher

nicht beeinträchtigt, weshalb er durch das Fahrverbot grundsätzlich auch nicht

beschwert ist. Ebenfalls nicht unmittelbar beschwert ist der Beschwerdeführer

durch den Umstand, dass das Fahrverbot mangels Zustimmung des Justiz-, Po-

lizei- und Sanitätsdepartements gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Ausführungsver-

ordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAV zum SVG; BR

870.100) nicht rechtswirksam wurde und somit das Befahren des Friedhofwegs

durch Unbefugte nicht geahndet werden kann. Auch dadurch wurden die Rechte

des Beschwerdeführers nicht beschränkt. Zwar trifft es zu, dass er durch die

behördliche Unterlassung Mehrverkehr und damit einhergehende Mehrimmissi-

onen zu dulden hat. Jedoch handelt es sich hierbei lediglich um mittelbare Aus-

wirkungen, die für eine Beschwerdelegitimation nicht ausreichen. Ausserdem ist

die Gemeinde C. gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG zwar befugt, den Verkehr

auf Strassen, die nicht von Bundesrechts wegen dem allgemeinen Durchgangs-

verkehr geöffnet sind, zu untersagen. Eine Verpflichtung zur Ergreifung einer sol-

chen Massnahme besteht jedoch nicht. Daraus ergibt sich, dass der Beschwer-

deführer keinen Anspruch darauf hat, dass der A.-weg als öffentliche Strasse für

E. 5 den übrigen Verkehr gesperrt wird und er somit auch durch den aktuellen Zustand

nicht in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist.

b)

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des SVG wegen un-

terlassener Beseitigung der Signalisationstafel rügt, ist nicht ersichtlich, inwiefern

er dadurch unmittelbar beschwert sein soll. Wie bereits aus seiner Strafanzeige

vom 22. November 2005 hervorgeht, erachtet es der Beschwerdeführer aufgrund

der lokalen Gegebenheiten (Zugang zur Grabstätte von H.) als angezeigt, ein

totales Fahrverbot für den A.-weg zu erlassen. Inwiefern er dennoch ein Interesse

an der Beseitigung der Signalisationstafel haben soll, ist nicht einsehbar, zumal

er selbst gemäss eigenen Angaben bei der Gemeinde beantragte, die amtliche

Publikation des Fahrverbots und dessen Genehmigung durch das Justiz-, Poli-

zei- und Sanitätsdepartement Graubünden nachzuholen. Auch in diesem Punkt

fehlt es somit an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass auf die Be-

schwerde betreffend Verletzung von Verkehrsregeln - betreffend Durchsetzung

eines Fahrverbots sowie Sanktionierung der durchgeführten Lernfahrten - man-

gels unmittelbarer Beschwernis nicht einzutreten ist. Somit kann auch die Frage,

ob es sich bei diesem Tatbestand - wie der Beschwerdeführer geltend macht -

um ein Dauerdelikt handelt und die Verjährung daher noch nicht eingetreten ist,

offen gelassen werden.

4.

Des Weiteren richtet sich die Beschwerde von X. gegen die Ableh-

nung der Staatsanwaltschaft Graubünden, eine Strafuntersuchung wegen Be-

trugs im Sinne von Art. 146 StGB zu eröffnen. Der Beschwerdeführer machte in

seiner Strafanzeige vom 22. November 2005 geltend, der Kauf seiner Eigentums-

wohnung in B. im Jahre 1996 sei nur zustande gekommen, weil die Zufahrt zur

Liegenschaft mit einem Fahrverbot versehen gewesen sei. Aufgrund der fehlen-

den Rechtswirksamkeit des Fahrverbots sei er über die tatsächliche Verkehrssi-

tuation getäuscht worden, wodurch er infolge des Liegenschaftserwerbs einen

Vermögensschaden (Notariatskosten, Handänderungssteuern sowie Aufwen-

dungen für Umzug und Wohnungseinrichtung) erlitten habe. Zur Korrektur dieser

durch Täuschung beeinflussten Vermögensdisposition habe er sofort eine Immo-

bilienagentur mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt und die Eigennutzung

daran aufgegeben.

E. 6 a)

Auch bezüglich des Tatbestands des Betrugs ist die Beschwerde-

legitimation bei X. nicht gegeben, da der Beschwerdeführer vom Rechtsgut her

nicht unmittelbar betroffen ist. Der angeblich bei ihm eingetretene Vermögens-

schaden ist nämlich lediglich eine mittelbare Folge der umstrittenen Verkehrssi-

gnalisation. Als unmittelbare Folgen sind einzig die Auswirkungen auf den Ver-

kehr und die damit verbundenen Einschränkungen zu bezeichnen. Mit anderen

Worten ist der Schaden beim Beschwerdeführer erst durch das Hinzutreten wei-

terer Umstände, welche nicht von den Angeschuldigten begünstigt wurden, ent-

standen. X. ist folglich, da der Vermögensschaden erst im Rahmen eines späte-

ren Rechtsgeschäfts eingetreten ist, nur mittelbar beschwert, was jedoch für die

Beschwerdelegitimation - wie bereits vorgängig ausgeführt wurde - nicht aus-

reicht.

b)

Abgesehen davon ist die Beschwerde auch materiell unbegründet.

Die Ablehnung einer Strafuntersuchung ist dann gerechtfertigt, wenn zum Voraus

feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein De-

likt vorliegt, es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder

eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber offensichtlich an

einem hinreichenden Verdacht fehlt. Dabei muss aufgrund der Erfahrung klar

sein, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine

Anklage nicht ausreichen wird und keine Beweismittel ersichtlich sind, die daran

möglicherweise noch etwas ändern könnten (Padrutt, a.a.O., S. 160). Gemäss

Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich

oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegeln

oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg-

listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sich

dieser selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Zum einen dürfte es im

vorliegenden Fall äusserst fragwürdig sein, ob die objektiven Tatbestandsele-

mente von Art. 146 StGB, insbesondere der Vermögensschaden, erfüllt wären,

zumal ein Schaden nach herrschender Lehre immer dann vorliegt, wenn für eine

Leistung gar keine oder eine Gegenleistung erbracht wird, die erheblich weniger

wert ist, als der Täter behauptet (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 21 zu Art. 146). Auch ob das Ver-

halten der angeschuldigten Gemeindeorgane als arglistige Täuschung qualifiziert

werden könnte, ist zweifelhaft. Diese Fragen können indessen offen gelassen

werden, da es - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Ablehnungsverfügung zutref-

fend ausführte - in subjektiver Hinsicht offensichtlich an einer Bereicherungsab-

sicht fehlt. Dem Schaden als Vermögensnachteil entspricht die Bereicherung als

E. 7 Vermögensvorteil des Täters. Zwischen Schaden und Bereicherung muss ein in- nerer Zusammenhang bestehen (Arzt, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Ba- sel 2003, N.118 zu Art. 146). Inwiefern sich die angeschuldigten Gemeindeor- gane durch das Aufstellen der Fahrverbotstafel einen unrechtmässigen Vermö- gensvorteil verschafft haben oder die Absicht dazu gehabt haben sollen, ist nicht ersichtlich. Es liegen damit aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine straf- und verfolgbare Handlung der angeschuldigten Gemeindeorgane vor, weshalb die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Strafuntersuchung somit zu Recht abgelehnt hat. Auch eine anderweitige Pflichtwidrigkeit der Staatsan- waltschaft ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist somit auch in materieller Hin- sicht abzuweisen. Damit erübrigt es sich auch, auf das - nicht näher begründete

- Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers im Hinblick auf die weiteren Unter- suchungshandlungen einzugehen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 2 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Strafkläger und Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Dezem- ber 2005, mitgeteilt am 14. Dezember 2005, in Sachen des Strafklägers und Be- schwerdeführers betreffend Verletzung von Verkehrsregeln und Betrug, hat sich ergeben:

2 A. Am 22. November 2005 erstattete X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige wegen Verletzung von Art. 104 SSV und Art. 98 SVG (Anbringen von Signalen oder Markierungen ohne behördliche Bewilligung) und wegen begründeten Verdachts der Täuschung von Anstössern am A.-weg in B. gemäss Art. 146 StGB (Betrug). Im Wesentlichen machte er geltend, dass der Kauf seiner Eigentumswohnung im Jahre 1996 am A.-weg in B. nur zustande gekommen sei, weil die Zufahrt für Nichtberechtigte mit einem totalen Fahrverbot belegt gewesen sei. Erst im Nachhinein habe er feststellen müssen, dass das Fahrverbot nicht durchgesetzt werde. Auf eine entsprechende Anzeige hin habe ihm der Gemeindepräsident C. mitgeteilt, dass keine Bestrafung der fehlbaren Lenker erfolgen könne, weil das Fahrverbotssignal nie publiziert beziehungs- weise von den kantonalen Behörden bewilligt worden sei. Ein entsprechendes Gesuch um Durchführung des Bewilligungsverfahrens habe der Gemeindepräsi- dent C. abgelehnt. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 lehnte die Staatsanwalt- schaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab mit der Begrün- dung, dass die Durchsetzung eines Fahrverbots durch eine Gemeindebehörde nicht im Rahmen eines Strafverfahrens erzwungen werden könne. Der vom An- zeigeerstatter geäusserte Betrugsverdacht sei ebenfalls unbegründet, da keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht auszumachen sei. C. Gegen diese Ablehnungsverfügung erhob X. am 3. Januar 2006 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde, wo- bei er die folgenden Anträge stellte: „1. Es sei die Ablehnungsverfügung Nr. EK 2005.7775 des Herrn Staats- anwaltes lic. iur. D. dat. 12. Dezember 2005 wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, sofort eine Strafuntersuchung gegen „Unbekannt“ der Exekutive/Verwaltung, insbesondere gegen den Exponenten des Präsidialamtes C., Herrn E. (Wildtier-Veterinär) und den Halter des Lernfahrzeuges F. einzu- leiten und zügig zu Ende zu führen. 3. Für den befangenen Staatsanwalt, Herrn lic. iur. D. stelle ich für die weiteren Untersuchungshandlungen hiermit ein Ausstandsbegehren. 4. Die Kosten dieses Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.“ D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom

24. Januar 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

3 Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist, das heisst zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht und überdies ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich als zur Beschwerdeführung befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten aus- gestatteter Geschädigter wird nach Lehre und Rechtsprechung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materi- eller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte (vgl. PKG 1975 Nr. 60, PKG 1993 Nr. 41). Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist damit der tatbestandlich Verletzte, das heisst der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechts oder Rechtsguts, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtete. 2. Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation von X. hinsicht- lich der verfügten Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Ver- letzung von Verkehrsregeln und Betrug. Wie bereits dargelegt wurde, erwähnt Art. 139 Abs. 1 StPO beispielhaft den Geschädigten als Beschwerdeberechtigten bezüglich Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen. In der StPO nicht explizit erwähnt, indessen nach einem allgemeinen im Rechtsmittelrecht geltenden Grundsatz setzt das Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels - nebst dem Berührtsein - zusätzlich voraus, dass die legitimierte Person im konkreten Fall durch den angefochtenen Entscheid benachteiligt, das heisst beschwert ist (vgl. PKG 2002 Nr. 38). Hierfür braucht es eine unmittelbare, materielle oder ideelle Schadenszufügung. Eine bloss mittelbare Schädigung genügt indessen nicht (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 353).

4 3. Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation bezüglich der Ver- letzung von Verkehrsregeln macht der Beschwerdeführer geltend, als Anzeige- erstatter und beschwerter Stockwerkeigentümer der Casa G. sei er durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft, keine Massnahmen gegen die grob irre- führende Fahrverbotssignalisation am A.-weg in B. zu ergreifen, direkt betroffen. Es handle sich dabei nämlich um seine einzig mögliche Wohnungszufahrt. Auch bezüglich der gerügten Lernfahrten auf dem A.-weg sei daher seine direkte Be- troffenheit gegeben, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert sei. a) Das Signal „Allgemeines Fahrverbot“ gemäss Art. 18 SSV zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich verboten ist. Es hebt somit die Zufahrtsberechti- gung für alle Fahrzeuge auf. Im vorliegenden Fall wurde jedoch - wie das vom Beschwerdeführer eingereichte Fotoblatt (act. 01.3) zeigt - im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SSV eine Ausnahme der signalisierten Vorschrift gemacht, indem das Be- fahren des Friedhofwegs für Zubringerdienst und Anwohner ausdrücklich gestat- tet wurde. Mit anderen Worten sind somit Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von An- wohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Per- sonen durch Dritte vom allgemeinen Fahrverbot ausgeschlossen. Das Recht des Beschwerdeführers als Anwohner auf Zufahrt zu seiner Wohnung wurde daher nicht beeinträchtigt, weshalb er durch das Fahrverbot grundsätzlich auch nicht beschwert ist. Ebenfalls nicht unmittelbar beschwert ist der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass das Fahrverbot mangels Zustimmung des Justiz-, Po- lizei- und Sanitätsdepartements gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Ausführungsver- ordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAV zum SVG; BR 870.100) nicht rechtswirksam wurde und somit das Befahren des Friedhofwegs durch Unbefugte nicht geahndet werden kann. Auch dadurch wurden die Rechte des Beschwerdeführers nicht beschränkt. Zwar trifft es zu, dass er durch die behördliche Unterlassung Mehrverkehr und damit einhergehende Mehrimmissi- onen zu dulden hat. Jedoch handelt es sich hierbei lediglich um mittelbare Aus- wirkungen, die für eine Beschwerdelegitimation nicht ausreichen. Ausserdem ist die Gemeinde C. gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG zwar befugt, den Verkehr auf Strassen, die nicht von Bundesrechts wegen dem allgemeinen Durchgangs- verkehr geöffnet sind, zu untersagen. Eine Verpflichtung zur Ergreifung einer sol- chen Massnahme besteht jedoch nicht. Daraus ergibt sich, dass der Beschwer- deführer keinen Anspruch darauf hat, dass der A.-weg als öffentliche Strasse für

5 den übrigen Verkehr gesperrt wird und er somit auch durch den aktuellen Zustand nicht in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist. b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des SVG wegen un- terlassener Beseitigung der Signalisationstafel rügt, ist nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch unmittelbar beschwert sein soll. Wie bereits aus seiner Strafanzeige vom 22. November 2005 hervorgeht, erachtet es der Beschwerdeführer aufgrund der lokalen Gegebenheiten (Zugang zur Grabstätte von H.) als angezeigt, ein totales Fahrverbot für den A.-weg zu erlassen. Inwiefern er dennoch ein Interesse an der Beseitigung der Signalisationstafel haben soll, ist nicht einsehbar, zumal er selbst gemäss eigenen Angaben bei der Gemeinde beantragte, die amtliche Publikation des Fahrverbots und dessen Genehmigung durch das Justiz-, Poli- zei- und Sanitätsdepartement Graubünden nachzuholen. Auch in diesem Punkt fehlt es somit an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass auf die Be- schwerde betreffend Verletzung von Verkehrsregeln - betreffend Durchsetzung eines Fahrverbots sowie Sanktionierung der durchgeführten Lernfahrten - man- gels unmittelbarer Beschwernis nicht einzutreten ist. Somit kann auch die Frage, ob es sich bei diesem Tatbestand - wie der Beschwerdeführer geltend macht - um ein Dauerdelikt handelt und die Verjährung daher noch nicht eingetreten ist, offen gelassen werden. 4. Des Weiteren richtet sich die Beschwerde von X. gegen die Ableh- nung der Staatsanwaltschaft Graubünden, eine Strafuntersuchung wegen Be- trugs im Sinne von Art. 146 StGB zu eröffnen. Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige vom 22. November 2005 geltend, der Kauf seiner Eigentums- wohnung in B. im Jahre 1996 sei nur zustande gekommen, weil die Zufahrt zur Liegenschaft mit einem Fahrverbot versehen gewesen sei. Aufgrund der fehlen- den Rechtswirksamkeit des Fahrverbots sei er über die tatsächliche Verkehrssi- tuation getäuscht worden, wodurch er infolge des Liegenschaftserwerbs einen Vermögensschaden (Notariatskosten, Handänderungssteuern sowie Aufwen- dungen für Umzug und Wohnungseinrichtung) erlitten habe. Zur Korrektur dieser durch Täuschung beeinflussten Vermögensdisposition habe er sofort eine Immo- bilienagentur mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt und die Eigennutzung daran aufgegeben.

6 a) Auch bezüglich des Tatbestands des Betrugs ist die Beschwerde- legitimation bei X. nicht gegeben, da der Beschwerdeführer vom Rechtsgut her nicht unmittelbar betroffen ist. Der angeblich bei ihm eingetretene Vermögens- schaden ist nämlich lediglich eine mittelbare Folge der umstrittenen Verkehrssi- gnalisation. Als unmittelbare Folgen sind einzig die Auswirkungen auf den Ver- kehr und die damit verbundenen Einschränkungen zu bezeichnen. Mit anderen Worten ist der Schaden beim Beschwerdeführer erst durch das Hinzutreten wei- terer Umstände, welche nicht von den Angeschuldigten begünstigt wurden, ent- standen. X. ist folglich, da der Vermögensschaden erst im Rahmen eines späte- ren Rechtsgeschäfts eingetreten ist, nur mittelbar beschwert, was jedoch für die Beschwerdelegitimation - wie bereits vorgängig ausgeführt wurde - nicht aus- reicht. b) Abgesehen davon ist die Beschwerde auch materiell unbegründet. Die Ablehnung einer Strafuntersuchung ist dann gerechtfertigt, wenn zum Voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein De- likt vorliegt, es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt. Dabei muss aufgrund der Erfahrung klar sein, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und keine Beweismittel ersichtlich sind, die daran möglicherweise noch etwas ändern könnten (Padrutt, a.a.O., S. 160). Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegeln oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sich dieser selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Zum einen dürfte es im vorliegenden Fall äusserst fragwürdig sein, ob die objektiven Tatbestandsele- mente von Art. 146 StGB, insbesondere der Vermögensschaden, erfüllt wären, zumal ein Schaden nach herrschender Lehre immer dann vorliegt, wenn für eine Leistung gar keine oder eine Gegenleistung erbracht wird, die erheblich weniger wert ist, als der Täter behauptet (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 21 zu Art. 146). Auch ob das Ver- halten der angeschuldigten Gemeindeorgane als arglistige Täuschung qualifiziert werden könnte, ist zweifelhaft. Diese Fragen können indessen offen gelassen werden, da es - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Ablehnungsverfügung zutref- fend ausführte - in subjektiver Hinsicht offensichtlich an einer Bereicherungsab- sicht fehlt. Dem Schaden als Vermögensnachteil entspricht die Bereicherung als

7 Vermögensvorteil des Täters. Zwischen Schaden und Bereicherung muss ein in- nerer Zusammenhang bestehen (Arzt, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Ba- sel 2003, N.118 zu Art. 146). Inwiefern sich die angeschuldigten Gemeindeor- gane durch das Aufstellen der Fahrverbotstafel einen unrechtmässigen Vermö- gensvorteil verschafft haben oder die Absicht dazu gehabt haben sollen, ist nicht ersichtlich. Es liegen damit aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine straf- und verfolgbare Handlung der angeschuldigten Gemeindeorgane vor, weshalb die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Strafuntersuchung somit zu Recht abgelehnt hat. Auch eine anderweitige Pflichtwidrigkeit der Staatsan- waltschaft ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist somit auch in materieller Hin- sicht abzuweisen. Damit erübrigt es sich auch, auf das - nicht näher begründete

- Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers im Hinblick auf die weiteren Unter- suchungshandlungen einzugehen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: